LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2005
11 Sa 1959/04
Normen:
TV TM vom 18.05.2001; ETV vom 18.05.2001 zwischen Int. Bund, Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e. V. und der Gewerkschaft ÖTV (heute: ver.di);
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1991/04

Nachweis von Abschlüssen und Anrechnung von Berufserfahrung bei Eingruppierung von Lehrerinnen - Höhergruppierung um mehr als eine Entgeltstufe

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 1959/04

DRsp Nr. 2005/9439

Nachweis von Abschlüssen und Anrechnung von Berufserfahrung bei Eingruppierung von Lehrerinnen - Höhergruppierung um mehr als eine Entgeltstufe

»1. Die in der Protokollnotiz des Abschnitts III der Anlage 2 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale (TV TM) vom 18.05.2001 für Lehrerinnen genannten Abschlüsse müssen in der Bundesrepublik Deutschland erworben sein.2. Die Anrechnung von Berufserfahrung nach Maßgabe des § 4 ETV ist nur bei der Ermittlung der Entgeltstufe, nicht aber für die Entgeltgruppe von Bedeutung.3. Soweit in § 2 Abs. 4 des Änderungs-Tarifvertrages zum ETV i. d. F. der Niederschrift der Tarifverhandlungen vom 28.02.2002 von einer "Höhergruppierung um mehr als eine Entgeltgruppe" die Rede ist, ist hiermit lediglich eine Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe innerhalb eines bestimmten "Tätigkeitsmerkmals" gemeint.«

Normenkette:

TV TM vom 18.05.2001; ETV vom 18.05.2001 zwischen Int. Bund, Freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e. V. und der Gewerkschaft ÖTV (heute: ver.di);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Bezahlung der Klägerin.