LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.10.2013
L 1 RS 42/12
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB X § 44; SGB VI § 256a; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RS 8/12

Nachweis und Glaubhaftmachung von Jahresendprämien zur Feststellung als erzielte Arbeitsentgelt in der Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen L 1 RS 42/12

DRsp Nr. 2013/25285

Nachweis und Glaubhaftmachung von Jahresendprämien zur Feststellung als erzielte Arbeitsentgelt in der Zusatz- und Sonderversorgung der neuen Bundesländer

Die Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen Verfahrensweise genügen nicht, um den konkreten Zufluss von Jahresendprämien nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Anschluss an Sächsisches LSG, Urteil vom 02.10.2012 - L 5 RS 789/10).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 07. August 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB X § 44; SGB VI § 256a; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten der Klägerin im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) für die Jahre 1968 sowie 1969 und von 1982 bis 1989 Jahresendprämien als erzielte Arbeitsentgelte festzustellen sind.