1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.1.2010 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze von der Beklagten bezogene Altersrente zurückerstatten muss. Vorrangig steht die fristgerechte Einlegung der Berufung im Streit.
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