LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.06.2010
5 Ta 106/10
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1794/09

Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 106/10

DRsp Nr. 2010/22508

Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren

Hat der Antragsteller seine Bedürftigkeit nachgewiesen, ist ein ursprünglich zutreffender Beschluss über die im PKH-Verfahren angeordnete Ratenzahlung abzuändern.

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 20.04.2010 - 3 Ca 1794/09 - teilweise abgeändert:

Die angeordnete Ratenzahlung mit Wirkung vom 12.04.2010 in Höhe von 15,00 EUR pro Monat wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

Nach dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Nachweis über die zu zahlenden Stromkosten steht die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin fest. Deshalb war der zunächst zutreffende Beschluss des Arbeitsgerichts Trier hinsichtlich der angeordneten Ratenzahlungen aufzuheben mit der Maßgabe, dass diese Anordnung ersatzlos entfällt.