LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.07.2011
L 3 R 169/08
Normen:
SGB VI § 197 Abs. 2; SGB VI § 197 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 13 R 380/07 16.04.2008,

Nachweis der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; Umdeutung eines Rentenantrags

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen L 3 R 169/08

DRsp Nr. 2011/20827

Nachweis der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; Umdeutung eines Rentenantrags

1. Die nicht rechtzeitige Zahlung freiwilliger Beiträge ist verschuldet im Sinne von § 197 Abs. 3 S. 1 SGB VI, wenn der Versicherte den Zugang einer Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Beiträge vom Konto beim Rentenversicherungsträger nicht nachweisen kann und den Einzug der Beiträge nicht kontrolliert hat. 2. Ein Rentenantrag kann nicht in einen Antrag auf Zulassung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge umgedeutet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 197 Abs. 2; SGB VI § 197 Abs. 3 S. 1; SGB VI § 241 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zulassung des Klägers zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2003.