BSG - Beschluss vom 06.02.2018
B 5 R 89/17 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114 f.;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 677/14
SG Berlin, vom 02.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 1957/11

Nachweis der Identität eines PKH-AntragstellersVollständiger PKH-AntragParallelentscheidung zu BSG v. 06.02.2018 B 5 R 2/17 BH

BSG, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen B 5 R 89/17 B

DRsp Nr. 2018/10666

Nachweis der Identität eines PKH-Antragstellers Vollständiger PKH-AntragParallelentscheidung zu BSG v. 06.02.2018 B 5 R 2/17 BH

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2017 - L 3 R 677/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114 f.;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Leistung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit aus der Versicherung der bei der Beklagten versicherten und am 21.12.1998 verstorbenen Dr. med. L. U. O. sowie einer höheren großen Witwerrente, die Zahlung von höheren Zinsen aus früheren Nachzahlungen und von "Krankenkassenteilbeträgen".

Die Versicherte war verheiratet mit dem ägyptischen Staatsbürger S. Y. El-S. El-E., geboren am 30.7.1949. Die Beklagte leistete an den Witwer eine große Witwerrente. Adressat der Bescheide der Beklagten war jeweils "S. Y. El-S. El-E.".