BSG - Beschluss vom 06.02.2018
B 5 R 2/17 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114 f.;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 348/15
SG Speyer, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 493/14

Nachweis der Identität eines PKH-AntragstellersVollständiger PKH-Antrag

BSG, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen B 5 R 2/17 BH

DRsp Nr. 2018/10664

Nachweis der Identität eines PKH-Antragstellers Vollständiger PKH-Antrag

1. Ein vollständiger PKH-Antrag setzt voraus, dass keinerlei Zweifel an der Person des Antragstellers bestehen.2. Die Anforderungen an einen vollständigen Antrag dienen der Prüfung der Bedürftigkeit nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO und der hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens.3. Die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde können nur geprüft werden, wenn die Person des Antragstellers feststeht.4. Dies ist auch für andere Rechtsbehelfe anerkannt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2016 - L 4 R 348/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114 f.;

Gründe:

I