LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.03.2023
L 3 U 178/18
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; BKV Anlage 1 Nr. 1301;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 187 U 287/15

Nachweis der Berufskrankheit Nr. 1301Blasenwandkarzinom als BerufskrankheitAromatische Amine am Arbeitsplatz als Ursache eines BlasenwandkarzinomsDefinition des Kausalzusammenhangs bezüglich des Eintretens einer BerufskrankheitGrenzwert Exposition mit aromatischen Aminen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023 - Aktenzeichen L 3 U 178/18

DRsp Nr. 2023/6694

Nachweis der Berufskrankheit Nr. 1301 Blasenwandkarzinom als Berufskrankheit Aromatische Amine am Arbeitsplatz als Ursache eines Blasenwandkarzinoms Definition des Kausalzusammenhangs bezüglich des Eintretens einer Berufskrankheit Grenzwert Exposition mit aromatischen Aminen

Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zur Frage und zum Umfang eines erhöhten Blasenkrebsrisikos durch berufliche Einwirkung aromatischer Amine im Niedrig-Dosis-Bereich liegen derzeit nicht vor. So kann weder eine „sichere Dosis“ noch eine Dosis angegeben werden, bei der sich das Normalrisiko verdoppelt.Der Abschlussbericht zum Vorhaben „Erarbeitung einer Expositionsabschätzung für das Harnblasenkrebsrisiko durch aromatische Amine und Einschätzung der Auswirkung der Erkrankung Harnblasenkrebs auf die Erwerbstätigkeit“ spiegelt den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wider.Es ist Konsens, dass die Allgemeinbevölkerung gegenüber aromatischen Aminen ubiquitär exponiert ist und der alleinige Nachweis einer beruflichen Exposition nicht belegen kann, dass ein Harnblasenkarzinom durch die beruflichen Einflüsse wesentlich mitverursacht worden ist .