SG Berlin, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 187 U 287/15
Nachweis der Berufskrankheit Nr. 1301Blasenwandkarzinom als BerufskrankheitAromatische Amine am Arbeitsplatz als Ursache eines BlasenwandkarzinomsDefinition des Kausalzusammenhangs bezüglich des Eintretens einer BerufskrankheitGrenzwert Exposition mit aromatischen Aminen
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023 - Aktenzeichen L 3 U 178/18
DRsp Nr. 2023/6694
Nachweis der Berufskrankheit Nr. 1301Blasenwandkarzinom als BerufskrankheitAromatische Amine am Arbeitsplatz als Ursache eines BlasenwandkarzinomsDefinition des Kausalzusammenhangs bezüglich des Eintretens einer BerufskrankheitGrenzwert Exposition mit aromatischen Aminen
Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zur Frage und zum Umfang eines erhöhten Blasenkrebsrisikos durch berufliche Einwirkung aromatischer Amine im Niedrig-Dosis-Bereich liegen derzeit nicht vor. So kann weder eine „sichere Dosis“ noch eine Dosis angegeben werden, bei der sich das Normalrisiko verdoppelt.Der Abschlussbericht zum Vorhaben „Erarbeitung einer Expositionsabschätzung für das Harnblasenkrebsrisiko durch aromatische Amine und Einschätzung der Auswirkung der Erkrankung Harnblasenkrebs auf die Erwerbstätigkeit“ spiegelt den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wider.Es ist Konsens, dass die Allgemeinbevölkerung gegenüber aromatischen Aminen ubiquitär exponiert ist und der alleinige Nachweis einer beruflichen Exposition nicht belegen kann, dass ein Harnblasenkarzinom durch die beruflichen Einflüsse wesentlich mitverursacht worden ist .
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.