Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2010 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2007 abgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2010 wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Säumniszuschlägen wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge.
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