LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.10.2006
L 2 R 129/05
Normen:
SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1 § 25 Abs. 1 S. 1 § 25 Abs. 1 S. 2 ; SGB VI § 184 Abs. 1 S. 1 § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 425
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RA 373/03

Nachversicherung in der Rentenversicherung, Verjährung von Ansprüchen auf Säumniszuschläge, vorsätzliches Vorenthalten von Nachversicherungsbeiträgen

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2006 - Aktenzeichen L 2 R 129/05

DRsp Nr. 2007/20404

Nachversicherung in der Rentenversicherung, Verjährung von Ansprüchen auf Säumniszuschläge, vorsätzliches Vorenthalten von Nachversicherungsbeiträgen

Die Verjährung von Ansprüchen auf Säumniszuschläge wegen verspäteter Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen erfolgt bei vorsätzlicher Vorenthaltung in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Im Rahmen der Nachversicherung ausgeschiedener Beamter durch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber liegt ein vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen vor, wenn aufgrund einer erlassenen Dienstanweisung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung bewusst und gewollt zum Fälligkeitstermin Nachversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden und nicht gewährleistet ist, dass der unerledigte Vorgang wieder aufgegriffen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]