LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2012
15 Sa 1873/11
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 9265/11

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage; Zurechenbarkeit des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1873/11

DRsp Nr. 2012/17931

Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage; Zurechenbarkeit des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

Hat ein Rechtsanwalt in einer Besprechung von einem gekündigten Arbeitnehmer den Auftrag erhalten, Kündigungsschutzklage zu erheben, so hat er dies entweder sofort zu tun oder jedenfalls unter Beachtung der dreiwöchigen Klagefrist eine entsprechende Frist zu notieren. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen mit der Folge, dass eine nachträgliche Zulassung der Klage nicht in Betracht kommt.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11 - abgeändert:

Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wird zurückgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich des hiesigen Berufungsverfahrens, bleibt dem arbeitsgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zwischenentscheidung darüber, ob eine verspätet eingegangene Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen ist.

Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.