I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11 - abgeändert:
Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wird zurückgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich des hiesigen Berufungsverfahrens, bleibt dem arbeitsgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Zwischenentscheidung darüber, ob eine verspätet eingegangene Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen ist.
Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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