I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 17.02.2003 als Schwesternhelferin beschäftigt. Mit Schreiben vom 21.05.2004, welches der Klägerin am 27.05.2004 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2004. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 05.07.2004 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.
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