LAG Köln - Beschluss vom 11.08.2004
2 Ta 297/04
Normen:
KSchG § 5 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2005, 111
LAGReport 2005, 29
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 4098/04

Nachträgliche Zulassung, Anwaltsverschulden, Nichteingang der Klage

LAG Köln, Beschluss vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 297/04

DRsp Nr. 2004/14665

Nachträgliche Zulassung, Anwaltsverschulden, Nichteingang der Klage

»Die zweiwöchige Antragsfrist fängt an zu laufen, wenn ein Anwalt bei einer Wiedervorlage erkennen kann, dass nach mehr als zwei Monaten noch keine Reaktion des Gerichts, erst recht keine Ladung zum Gütetermin, erfolgt ist. Nicht maßgeblich ist, wann über den Nichteingang der Klageschrift positive Kenntnis gegeben war. Angesichts der engen Zeitvorgabe, innerhalb der nach gesetzgeberischem Willen die Güteverhandlung durchzuführen ist, führt eine Wiedervorlagefrist zur Überprüfung des Klageeingangs von mehr als 2,5 Monaten zur verschuldeten Unkenntnis vom fehlenden Klageeingang. Spätestens nach drei Wochen ohne Ladungseingang musste sich der Verlust der Klageschrift aufdrängen.«

Normenkette:

KSchG § 5 ;

Gründe: