LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.10.2013
L 20 AS 161/12
Normen:
SGG § 140 Abs. 1 S. 1; SGG § 105; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 205 AS 12068/09

Nachträgliche Urteilsergänzung bei übergangenem AnspruchAbgrenzung zu inhaltlichen Rügen von Rechtsfehlern mit der Berufung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen L 20 AS 161/12

DRsp Nr. 2014/2787

Nachträgliche Urteilsergänzung bei übergangenem AnspruchAbgrenzung zu inhaltlichen Rügen von Rechtsfehlern mit der Berufung

1. Eine nachträgliche Urteilsergänzung nach § 140 Abs. 1 SGG erfordert, dass das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch ganz oder teilweise übergangen hat und über diesen Antrag - soweit es nicht allein um die Kosten geht - noch durch Urteil bzw. durch den Urteils-gleichen Gerichtsbescheid (§§ 140 Abs. 1 S. 1, 105 SGG) zu entscheiden ist. 2. Voraussetzung ist damit, dass das Gericht über den Rechtsstreit in vollem Umfang entscheiden wollte, versehentlich aber nicht über alle Ansprüche entschieden hat. 3. Die Rüge von Rechtsfehlern ist mit dem Rechtsmittel der Berufung geltend zu machen. Deren Korrektur kann bereits begrifflich kein Gegenstand einer Urteilsergänzung durch das ersterkennende Gericht selbst sein.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 140 Abs. 1 S. 1; SGG § 105; SGG § 144;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Ergänzung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2008.

Der Kläger hatte am 19. März 2007 beim Sozialgericht Berlin eine in Klage erhoben und schriftsätzlich mit Klageschriftsatz vom 19. März 2007 den Antrag angekündigt: