1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Mai 2009, Az.: 8 Ca 1575/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger mit Beschluss vom 24.08.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines früheren Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 873,46 Rechtsanwaltskosten und € 4,62 Gerichtskosten an.
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