LAG Köln - Beschluss vom 13.06.2006
4 Ta 159/06
Normen:
KSchG § 5 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 33
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5778/05

Nachträgliche Klagezulassung bei unterlassener Weiterleitung des Auftrags an DGB-Rechtsschutz-GmbH durch Mitarbeiter der rechtsschutzgewährenden Einzelgewerkschaft

LAG Köln, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 159/06

DRsp Nr. 2006/27912

Nachträgliche Klagezulassung bei unterlassener Weiterleitung des Auftrags an DGB-Rechtsschutz-GmbH durch Mitarbeiter der rechtsschutzgewährenden Einzelgewerkschaft

»1. Das Verschulden von Mitarbeitern einer rechtsschutzgewährenden Einzelgewerkschaft ist einem Arbeitnehmer nicht gemäß § 85 II ZPO zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer auf deren Veranlassung eine Prozessvollmacht für die DGB-Rechtsschutz-GmbH unterschreibt, die Einzelgewerkschaft aber versäumt, der DGB-Rechtsschutz-GmbH den Klageauftrag rechtzeitig weiterzuleiten.2. Hat ein zuständiger Gewerkschaftssekretär der Einzelgewerkschaft zugesagt, für die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch die DGB-Rechtsschutz-GmbH Sorge zu tragen, so obliegt es dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht, während der Klagefrist zu kontrollieren, ob der Klageauftrag rechtzeitig weitergeleitet wurde oder Klage erhoben wurde. Eigenes Tun ist erst dann veranlasst, wenn der Arbeitnehmer klar erkennen muss, dass die Einzelgewerkschaft die Klageerhebung nicht rechtzeitig veranlasst hat.«

Normenkette:

KSchG § 5 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Wegen des erstinstanzlichen Tatsachenvorbringens zu dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.