LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.03.2011
10 Ta 33/11
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1; ZPO § 98 S. 1; ZPO § 98 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 874/08

Nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung nach vergleichsweiser Verfahrensbeendigung ohne Kostenregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.03.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 33/11

DRsp Nr. 2011/7626

Nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung nach vergleichsweiser Verfahrensbeendigung ohne Kostenregelung

1. Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz (§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG) muss auch dann angenommen werden, wenn nicht ein "Obsiegen" einer Partei mit einer entsprechenden Kostenfolge des § 91 ZPO vorliegt sondern im Hinblick auf eine vergleichsweise Regelung § 98 ZPO eingreift. 2. Haben die Parteien in ihrem gerichtlichen Vergleich keine Kostenregelung getroffen, ist § 98 ZPO anwendbar; werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.12.2010, Az.: 5 Ca 874/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1; ZPO § 98 S. 1; ZPO § 98 S. 2;

Gründe: