LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.06.2010
8 Ta 116/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2174/08

Nachträglich Anordnung der Ratenzahlung bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 116/10

DRsp Nr. 2011/6425

Nachträglich Anordnung der Ratenzahlung bei der Prozesskostenhilfe

Ist der Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden, können unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 4 nachträglich Zahlungen angeordnet werden, wenn sich die maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu Ungunsten der Partei geändert haben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.05.2010, Az.: 5 Ca 2174/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.