Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.05.2010, Az.:
Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
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