LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2015
L 38 SF 267/14 EK VH
Normen:
GVG §§ 198 ff.; SGG § 183; SGG § 197a; SGG § 202; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 97 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Nachteilsausgleich wegen überlanger Dauer eines EntschädigungsverfahrensAngemessene VerfahrensdauerGesamtverfahrensdauer

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen L 38 SF 267/14 EK VH

DRsp Nr. 2015/9970

Nachteilsausgleich wegen überlanger Dauer eines Entschädigungsverfahrens Angemessene Verfahrensdauer Gesamtverfahrensdauer

1. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt, dass sich die "Angemessenheit der Verfahrensdauer" nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, richtet. Damit hat der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist. 2. Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. 3. § 198 Abs. 1 GVG knüpft für die Bestimmung der (Un)Angemessenheit inhaltlich an die Maßstäbe an, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht für die Beurteilung der Verfahrensdauer entwickelt haben. 4. Es reicht nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen.

Die Klage wird abgewiesen.