LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.03.2012
13 Sa 2187/11
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6910/11

Nachteilsausgleich bei unwiderruflicher Freistellung vor Abschluss eines Interessenausgleichs

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 2187/11

DRsp Nr. 2013/7697

Nachteilsausgleich bei unwiderruflicher Freistellung vor Abschluss eines Interessenausgleichs

Die Durchführung einer Betriebsänderung in Form einer Stilllegung des Betriebes kann auch mit einer unwiderruflichen Freistellung sämtlicher Arbeitnehmer beginnen.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.10.2011 - 16 Ca 6910/11 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.600,-- € (zweitausendsechshundert) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

Der Beklagte ist mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.10.2009 zum Insolvenzverwalter für das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. D. GmbH eingesetzt worden. Bei der Gemeinschuldnerin handelt es sich um ein bundesweit agierendes Dienstleistungsunternehmen im Fitness- und Wellnessbereich, für welches in der Berliner Region ein Betriebsrat bestand.