LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2018
5 Sa 446/17
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 4; EFZG § 4 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 447/16

Nachtarbeitszuschläge bei Dauernachtarbeit einer Altenpflegerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 446/17

DRsp Nr. 2018/13817

Nachtarbeitszuschläge bei Dauernachtarbeit einer Altenpflegerin

1. Eine examinierte Altenpflegerin, die als Dauernachtwache in einem Alten- und Pflegeheim an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Arbeit leistet, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG), ohne dass kraft Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) oder aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme ein tarifvertraglicher Ausgleich vorgesehen ist, hat für die in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden gemäß § 6 Abs. 5 ArbZeitG einen Anspruch auf (Dauer-) Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 30% des Bruttoarbeitsentgelts. 2. Nachtarbeitszuschläge im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG sind als Geldfaktor sowohl in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 4 Abs. 1 EFZG als auch des Urlaubsentgelts gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG einzustellen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20. September 2017, Az. 6 Ca 447/16, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere € 3.270,12 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2016 zu zahlen.

2. 3.