LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.07.2011
3 Ta 147/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1051/11

Nachreichung von Unterlagen im Beschwerdeverfahren zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 147/11

DRsp Nr. 2011/18465

Nachreichung von Unterlagen im Beschwerdeverfahren zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung

Reicht der Bedürftige erst im Beschwerdeverfahren gegen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Anordnung von Ratenzahlung umfassende Angaben und Nachweise zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen zu den Akten, sind diese vollständig zu berücksichtigen und die Anordnung von Ratenzahlung ggf. aufzuheben, da das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.06.2011 - 3 Ta 147/11 - dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger mit der Maßgabe erfolgt, dass dieser derzeit keine Monatsraten zu erbringen hat.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung durch das Arbeitsgericht Mainz.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 16.06.2011 für den ersten Rechtszug unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger ab dem 01.07.2011 monatliche Teilbeträge von 135,- Euro zu zahlen hat.