Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2011 -
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Trier hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 30.09.2011, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.10.2011, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
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