LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.06.2010
1 Ta 105/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2525/07

Nachreichung fehlender Angaben und Nachweise im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 105/10

DRsp Nr. 2010/13089

Nachreichung fehlender Angaben und Nachweise im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

1. Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. 2. Daher ist ein die Prozesskostenhilfe aufhebender Beschluss auch dann aufzuheben, wenn der Beschwerdeführer erstmals gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachweist.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.02.2010 - 4 Ca 2525/07 - aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.