1. Der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.03.2009 - Az. 8 Ca 1914/05 - wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
In dem von dem Kläger vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 20.01.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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