LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.06.2009
1 Ta 110/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1914/05

Nachreichung fehlender Angaben und Belege im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 110/09

DRsp Nr. 2009/18913

Nachreichung fehlender Angaben und Belege im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe Beschwerdeverfahren

Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

Tenor:

1. Der Beschluss des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.03.2009 - Az. 8 Ca 1914/05 - wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

In dem von dem Kläger vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern betriebenen Verfahren hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 20.01.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.