LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.05.2012
1 Ta 33/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1223/09

Nachreichen von Belegen im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe; Aufteilung der Wohnkosten nach Kopfteilen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 33/12

DRsp Nr. 2012/11033

Nachreichen von Belegen im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe; Aufteilung der Wohnkosten nach Kopfteilen

1. Fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. 2. Mietkosten sind regelmäßig nach Kopfteilen der die Unterkunft bewohnenden Personen mit eigenem Einkommen aufzuteilen; eine möglicherweise zwischen den Bewohnern getroffene Übereinkunft, dass die Kosten der Unterkunft anders verteilt sind, kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht anerkannt werden.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.10.2011 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe: