LAG Köln - Beschluss vom 16.08.2010
11 Ta 101/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b; ZPO § 120 Abs. 1 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 124 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7296/09

Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei Verlust des Arbeitsplatzes

LAG Köln, Beschluss vom 16.08.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 101/10

DRsp Nr. 2010/16861

Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei Verlust des Arbeitsplatzes

1. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit kommt es stets auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (§§ 120 Abs. 1 Satz 2, 120 Abs. 4, 124 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). 2. Der Erwerbstätigenfreibetrag soll pauschaliert die erhöhten Aufwendungen ausgleichen, die einem aktiv im Arbeitsleben stehenden Arbeitnehmer entstehen; einem arbeitslosen Arbeitnehmer steht der Erwerbstätigenfreibetrag daher nicht zu. 3. Telefonkosten sind nicht abzugsfähig, soweit sie zur privaten Lebensführung gehören und fallen darüber hinaus, sofern sie als berufsbedingte Aufwendungen anzusehen sind, unter den Freibetrag für Erwerbstätige.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2010 - 8 Ca 7296/09 - unter Zurückweisung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt wird, dass er bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen von 127,02 - eine monatliche Rate in Höhe von 45,-- - zu zahlen hat.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b; ZPO § 120 Abs. 1 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 124 Nr. 3;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.