LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.07.2009
11 Ta 152/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1111/08

Nachprüfungsverfahren bei fehlerhafter Prozesskostenhilfebewilligung; Bestandskraft der Bewilligung bei unveränderten Vermögensverhältnisses; Berücksichtigung einer Abfindungsforderung bei der Bestimmung des einzusetzenden Vermögens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 152/09

DRsp Nr. 2010/840

Nachprüfungsverfahren bei fehlerhafter Prozesskostenhilfebewilligung; Bestandskraft der Bewilligung bei unveränderten Vermögensverhältnisses; Berücksichtigung einer Abfindungsforderung bei der Bestimmung des einzusetzenden Vermögens

1. Im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO darf die Frage, ob sich die Verhältnisse geändert haben, nur so festgestellt werden, dass die Verhältnisse zur Zeit der Ursprungsentscheidung und diejenigen zur Zeit der erneuten Entscheidung miteinander verglichen werden und dann geprüft wird, ob zwischen beiden ein wesentlicher Unterschied besteht; die ursprüngliche Entscheidung darf nicht geändert werden, wenn die Vermögensverhältnisse der Partei unverändert geblieben, aber zuvor fehlerhaft beurteilt worden sind. 2. Der Rechtspfleger, der nach § 120 Abs. 4 ZPO über die Änderung der Zahlungen entscheidet, darf nicht prüfen, ob die Ursprungsentscheidung richtig war; hierüber darf nur auf eine Beschwerde hin entschieden werden. 3. Hätte eine Abfindungsforderung bereits bei Erlass des ursprünglichen Bewilligung der Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden können, ist durch die spätere Auszahlung der Abfindung eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse nicht eingetreten; eine Abänderungsbefugnis nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO besteht daher nicht. _