LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.06.2008
11 Ta 76/08
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO §§ 567 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2005/06

Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 11 Ta 76/08

DRsp Nr. 2008/14858

Nachprüfungsverfahren

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO §§ 567 ff. ;

Gründe:

I. Der Klägerin war mit Beschluss vom 30.10.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden.

Im Nachprüfungsverfahren wurde die Klägerin dann mit gerichtlichem Schreiben vom 30.10.2007 aufgefordert, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Nachdem die Klägerin hierauf zunächst nicht reagierte, reichte sie unter dem 14.01.2008 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte (vgl. Bl. 16 im PKH-Heft). Dieser Erklärung waren keinerlei Nachweise oder Erklärungen beigefügt.

Mit Beschluss vom 05.02.2008 hat daraufhin das Arbeitsgericht Mainz den Beschluss vom 30.10.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Mainz im Wesentlichen darauf verwiesen, dass trotz wiederholter Mahnung unter Fristsetzung die Klägerin den ausgefüllten Fragebogen zu der angeforderten Erklärung zwar abgegeben habe, allerdings jegliche Nachweise zu den Angaben über das Einkommen und den Belastungen gefehlt hätten.