BAG - Urteil vom 30.03.2000
6 AZR 680/98
Normen:
BAT § 15 Abs. 1 ; BAT-O § 15 Abs. 1, 8, § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 2 ; BGB §§ 611, 286, 287 ; PersVG Berlin § 85 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 148, 563 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 15 BAT-O
BB 2000, 1580
NZA 2001, 111
AuA 2000, 601
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 28747/97
LAG Berlin, vom 28.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 27/98

Nachholung von Arbeit im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 680/98

DRsp Nr. 2000/8468

Nachholung von Arbeit im öffentlichen Dienst

»1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O ist als durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT-O festgelegten Ausgleichszeitraums zu leisten. 2. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat in Ausübung seines Direktionsrechts die regelmäßige Arbeitszeit den Wochen des Ausgleichszeitraums zuzuordnen und - gegebenenfalls unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung (hier: § 85 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Berlin) - die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu verteilen sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu bestimmen. Diese Festlegungen sind auch dann erforderlich, wenn im Betrieb die gleitende Arbeitszeit eingeführt ist. 3. Von dem Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O in der vom 1. Januar 1996 bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung konnte nicht abgewichen werden (Abgrenzung zu der eine frühere Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT betreffenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 - AP BAT § 15 Nr. 22 = EzA BAT § 15 Nr. 2).«

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 1 ; BAT-O § 15 Abs. 1, 8, § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 2 ; BGB §§ 611, 286, 287 ; PersVG Berlin § 85 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 148, 563 ;

Tatbestand: