LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.03.2009
6 Ta 63/09
Normen:
ZPO § 97 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 23.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1651/08

Nachholung von Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren; Kostenlast der Partei bei unvollständigem Ausfüllen des amtlichen Vordrucks

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 63/09

DRsp Nr. 2009/14466

Nachholung von Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen im Beschwerdeverfahren; Kostenlast der Partei bei unvollständigem Ausfüllen des amtlichen Vordrucks

1. Das Arbeitsgericht ist keinesfalls verpflichtet, von sich aus Nachforschungen anzustellen, ob sich besondere Belastungen ergeben, welche der Antragsteller Partei nicht in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hat; unsorgfältiges oder "schlampiges" Ausfüllen der Erklärung geht allein zu Lasten des Antragstellers. 2. Holt der Antragsteller die erforderlichen Angaben vor Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Abhilfe nach und macht er sie durch Vorlage von Belegen glaubhaft, ist er mit diesem Vorbringen nicht ausgeschlossen; das gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsgericht weder erfolglos eine Frist gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzt noch vor der Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass Prozesskostenhilfe auf Grundlage der Angaben und Belege des Antragstellers zu versagen ist.