LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.04.2012
10 Ta 18/12
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Fundstellen:
MDR 2012, 934
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2100/06

Nachholung rückständiger Ratenzahlung im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 18/12

DRsp Nr. 2012/10397

Nachholung rückständiger Ratenzahlung im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung

Haben rückständige Raten zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe geführt, kann noch im Beschwerdeverfahren eine Zahlung aller rückständigen Raten nachgeholt werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.10.2011, Az.: 1 Ca 2100/06, nebst Nichtabhilfebeschluss vom 13.01.2012 über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe.