LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.04.2009
1 Ta 82/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; SGB XII § 82 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1527/06

Nachholung fehlender Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse im Nachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 82/09

DRsp Nr. 2009/10685

Nachholung fehlender Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse im Nachprüfungsverfahren

Im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.08.2008 - AZ: 3 Ca 1527/06 - aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; SGB XII § 82 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Mit Beschluss vom 15.09.2006 hat das Arbeitsgericht Mainz der Klägerin für das von ihr betriebene Kündigungsschutzverfahren für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.