1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.08.2008 - AZ:
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Mit Beschluss vom 15.09.2006 hat das Arbeitsgericht Mainz der Klägerin für das von ihr betriebene Kündigungsschutzverfahren für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.
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