LAG Köln - Beschluss vom 16.03.2012
9 Ta 80/12
Normen:
ZPO § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 15.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 477/11

Nachholung einer unterbliebenen Kostenentscheidung

LAG Köln, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 80/12

DRsp Nr. 2012/6515

Nachholung einer unterbliebenen Kostenentscheidung

1. Ist eine Kostenentscheidung im verkündeten Urteilstenor offenkundig versehentlich unterblieben, kann sie im Wege der Berichtigung nach § 319 ZPO nachgeholt werden. 2. Zuständig für die Berichtigung des Urteilstenors ist der Vorsitzende der Kammer des Arbeitsgerichts

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15. August 2011 - 4 Ca 477/11 G - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe

I. Durch Urteil vom 21. Juni 2011 hat das Arbeitsgericht Siegburg der Klage gegen die Kündigung und auf Weiterbeschäftigung stattgegeben. Der verkündete Tenor enthält keine Kostenentscheidung. In den Entscheidungsgründen des von der Vorsitzenden unterzeichneten Urteils heißt es, die Kosten seien gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO der Beklagten als der unterlegenen Partei aufzuerlegen gewesen.