Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15. August 2011 -
I. Durch Urteil vom 21. Juni 2011 hat das Arbeitsgericht Siegburg der Klage gegen die Kündigung und auf Weiterbeschäftigung stattgegeben. Der verkündete Tenor enthält keine Kostenentscheidung. In den Entscheidungsgründen des von der Vorsitzenden unterzeichneten Urteils heißt es, die Kosten seien gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO der Beklagten als der unterlegenen Partei aufzuerlegen gewesen.
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