LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.01.2005
5 Sa 299/04
Normen:
HGB § 25 ; HGB § 26 ; HGB § 26 Abs. 1 ; HGB § 28 Abs. 3 (a.F.) ; HGB § 160 (a.F.) ; EGHGB Art. 37 Abs. 1 ; EGHGB Art. 37 Abs. 2 ; BetrAVG § 7 ; BetrAVG § 18 a ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 222
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 56/04

Nachhaftung des bisherigen Einzelkaufmanns für Betriebsrentenansprüche bei Rechtsformwechsel und vorherigem Ausscheiden des Arbeitnehmers - einjährige Verjährungsregelung bei Ansprüchen auf monatliche Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 299/04

DRsp Nr. 2005/6330

Nachhaftung des bisherigen Einzelkaufmanns für Betriebsrentenansprüche bei Rechtsformwechsel und vorherigem Ausscheiden des Arbeitnehmers - einjährige Verjährungsregelung bei Ansprüchen auf monatliche Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung

»1. Bei Betriebsrentenansprüchen, auf die die gesetzlichen Regelungen vor Einführung des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 26.03.1994 anwendbar sind, kann sich im Falle des § 28 Abs. 1 HGB der bisherige Einzelkaufmann auf eine früher in einer Betriebsvereinbarung geregelte zeitliche Haftungsbegrenzung nur berufen, sofern die neue Personengesellschaft (§ 28 Abs. 1 HGB) Arbeitgeberin des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geworden ist. Ist der Arbeitnehmer bereits vor Gründung der Personengesellschaft ausgeschieden, so kann sich der bisherige Einzelkaufmann, der in die Stellung des Kommanditisten gewechselt ist, auf die Verjährungsvereinbarung nicht berufen. Andernfalls würde im Falle der Insolvenz des Firmenübernehmers (Personengesellschaft) unter Verstoß gegen §§ 7, 17 Abs. 3 BetrAVG eine unzulässige Lücke zu Lasten des Betriebsrentners entstehen.