Der Kläger macht Zahlungsansprüche unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzugs seit März 2000 geltend.
Der Kläger trat am 01.10.1998 als kaufmännischer Angestellter in die Dienste der Beklagten zu 1., die einen Großhandel mit Rohbaumwolle betrieb und sich zur Zeit in Liquidation befindet. Der Kläger erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von 7.152,00 DM.
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