LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.2001
9 (4) Sa 1494/00
Normen:
HGB § 128 ; HGB § 160 Abs. 1 ; BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 12.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2438/00

Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB für Ansprüche aus Annahmeverzug (§ 615 S. 1 BGB)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2001 - Aktenzeichen 9 (4) Sa 1494/00

DRsp Nr. 2003/4704

Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB für Ansprüche aus Annahmeverzug (§ 615 S. 1 BGB)

»Bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis haftet der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter gesamtschuldnerisch für den Verzugslohn eines Arbeitnehmers als Gesellschaftsgläubiger nach § 160 Abs. 1 HGB in der Fassung des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes, der innerhalb der Fünf-Jahres-Frist fällig geworden und gerichtlich geltend gemacht worden ist (im Anschluss an BGH NJW 2000, 208).«

Normenkette:

HGB § 128 ; HGB § 160 Abs. 1 ; BGB § 615 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Zahlungsansprüche unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzugs seit März 2000 geltend.

Der Kläger trat am 01.10.1998 als kaufmännischer Angestellter in die Dienste der Beklagten zu 1., die einen Großhandel mit Rohbaumwolle betrieb und sich zur Zeit in Liquidation befindet. Der Kläger erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von 7.152,00 DM.