Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Nacherhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
Die Klägerin erhält Versorgungsbezüge von der Beigeladenen zu 2. Die beklagte Krankenkasse hat gegenüber der Klägerin festgestellt, dass die Beigeladene zu 2. bisher nicht gezahlte und nicht verjährte Beiträge auf Versorgungsbezüge aus den laufenden Versorgungsbezügen einzubehalten und an sie abzuführen habe. Klage und Berufung blieben im Wesentlichen erfolglos.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) ist unzulässig, denn in der Beschwerdebegründung wird keiner der in § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Zulassungsgründe iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt oder bezeichnet.
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