LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.09.2015
L 8 R 677/14 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; SGG § 123; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3; SGB X § 66 Abs. 1 S. 1; VwVG § 5 Abs. 1; AO § 249 Abs. 1 S. 3; AO § 257;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 965/14

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenStatthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Überprüfungsbescheid hinsichtlich eines BetriebsprüfungsbescheidsEinstweiliger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen der EinzugsstelleZuständigkeiten der EinzugsstelleAblehnung der Verpflichtung zur Aufhebung des Betriebsprüfungsbescheides im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Vorwegnahme der Hauptsache

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen L 8 R 677/14 B ER

DRsp Nr. 2015/17822

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Überprüfungsbescheid hinsichtlich eines Betriebsprüfungsbescheids Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Einzugsstelle Zuständigkeiten der Einzugsstelle Ablehnung der Verpflichtung zur Aufhebung des Betriebsprüfungsbescheides im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Vorwegnahme der Hauptsache

1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen den Überprüfungsbescheid ist nicht statthaft, wenn der Antragsteller in der Hauptsache das Begehren verfolgt, den prüfenden Rentenversicherungsträger unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides zur Rücknahme des Betriebsprüfungsbescheides zu verpflichten. 2. Für die Vollstreckung wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge bzw. für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ist die Einzugsstelle zuständig. Dahingehende Ansprüche kann der Antragsteller nur im gegen die Einzugsstelle gerichteten (Beschwerde-)Verfahren verfolgen.

Tenor