LSG Hessen - Urteil vom 24.11.2016
L 1 KR 157/16
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 36/14

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenSozialversicherungsrechtliche Einordnung eines BusfahrersNutzung eines eigenen FahrzeugesAbgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 157/16

DRsp Nr. 2017/782

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Busfahrers Nutzung eines eigenen Fahrzeuges Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit

1. Die Tätigkeit als Busfahrer kann wie die Tätigkeit als LKW- bzw. PKW-Fahrer sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. 2. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Fahrertätigkeiten - ob als LKW-, Kurier- oder Busfahrer - kommt es nach Auffassung des Senats entscheidend darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug einsetzt. 3. Nach der Rechtsprechung des BSG kann die Benutzung z.B. eines eigenen LKW und die damit einhergehende Lastentragung i.V.m. anderen Gesichtspunkten für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. 4. Wird dagegen kein eigenes Transportmittel benutzt, spricht dies entscheidend für eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers; Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug sind deshalb regelmäßig abhängig beschäftigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. April 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.