BSG - Beschluss vom 01.02.2017
B 12 R 35/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 363/15
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 6036/11

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenGrundsatzrügeDivergenzrügeBegriff der Abweichung

BSG, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen B 12 R 35/16 B

DRsp Nr. 2017/10498

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Grundsatzrüge Divergenzrüge Begriff der Abweichung

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind; die Beschwerdebegründung muss daher aufzeigen, dass das LSG von einer Entscheidung der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte abweicht, indem es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage eines dieser Gerichte entgegensteht und der Berufungsentscheidung tragend zugrunde liegt.