LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2022
L 4 BA 28/21 B ER
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BA 104/21

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer AnfechtungsklageVerletzung von Aufzeichnungspflichten durch einen ArbeitgeberErkundigungspflicht des Trägers der Rentenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2022 - Aktenzeichen L 4 BA 28/21 B ER

DRsp Nr. 2022/17160

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage Verletzung von Aufzeichnungspflichten durch einen Arbeitgeber Erkundigungspflicht des Trägers der Rentenversicherung

Auch wenn der Arbeitgeber Aufzeichnungspflichten verletzt hat und im Verwaltungsverfahren keine für die Feststellungen zu Versicherungspflicht und Beitragshöhe erforderlichen konkreten Angaben macht, stellt es für den Träger der Rentenversicherung keinen unverhältnismäßigen Aufwand iSv § 28f Abs 2 Satz 2 SGB IV dar, Beschäftigte des Arbeitsgebers einmalig zu befragen, deren Name und Beschäftigungszeiträume, teilweise auch deren Anschriften ihm aufgrund eigener Daten bekannt waren oder durch eine Einsicht in die Ermittlungsakten, gegebenenfalls ergänzt durch einfache Nachfragen bei darin genannten weiteren Behörden, hätten in Erfahrung gebracht werden können.

Tenor