LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.11.2015
L 8 R 595/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 568/15

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BetriebsprüfungsbescheidAbschluss eines Honorarvertrages zur Begründung einer selbstständigen TätigkeitAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (hier Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses)Bejahung der Eingliederung in die vorgegebene betriebliche Organisation und Weisungsgebundenheit nach Zeit und Dauer sowie Art und Ort der auszuführenden Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2015 - Aktenzeichen L 8 R 595/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20621

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid Abschluss eines Honorarvertrages zur Begründung einer selbstständigen Tätigkeit Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (hier Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses) Bejahung der Eingliederung in die vorgegebene betriebliche Organisation und Weisungsgebundenheit nach Zeit und Dauer sowie Art und Ort der auszuführenden Tätigkeit

Sprechen die weit überwiegenden Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung, so ist es unerheblich, ob die Vertragsparteien keine abhängige Beschäftigung vereinbaren wollten. Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt nicht der Dispositionsfreiheit der beteiligten Personen, sondern ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu herausgearbeiteten Beurteilungskriterien.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.6.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens außer den Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 8.697,73 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § Abs. Nr. ;