LSG Bayern - Beschluss vom 07.10.2011
L 5 R 613/11 B ER
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 514/11

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, Zulässigkeit einer Änderung eines bestandskräftigen Beitragsbescheides nach neuen Erkenntnissen zu einem bereits abgeschlossenen früheren Prüfzeitraum

LSG Bayern, Beschluss vom 07.10.2011 - Aktenzeichen L 5 R 613/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18526

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, Zulässigkeit einer Änderung eines bestandskräftigen Beitragsbescheides nach neuen Erkenntnissen zu einem bereits abgeschlossenen früheren Prüfzeitraum

Ein bestandskräftiger Beitragsprüfungsbescheid über einen konkreten Prüfzeitraum hindert eine weitere Nachforderung für den gleichen Zeitraum durch einen späteren Prüfbescheid. Dies setzte die vorherige Rücknahme nach § 45 SGB X voraus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. Mai 2011 abgeändert und die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vom 18. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2011 insoweit angeordnet, als Beiträge für die Jahre 2000 bis 2004, einschließlich der daraus berechneten Säumniszuschläge nachgefordert werden.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Eilverfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird auf 12.447,88 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe: