I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. Mai 2011 abgeändert und die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vom 18. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2011 insoweit angeordnet, als Beiträge für die Jahre 2000 bis 2004, einschließlich der daraus berechneten Säumniszuschläge nachgefordert werden.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Eilverfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert wird auf 12.447,88 Euro festgesetzt.
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