LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.08.2015
L 8 R 488/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2 S. 1-2; TVG § 2; AÜG § 12 Abs. 1; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 61 R 837/13

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen von einem Personaldienstleistungsunternehmen nach der Entscheidung des BAG zur Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft CGZPAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den NachzahlungsbescheidZulässigkeit der Geltendmachung der Beitragsnachforderung auf der Basis einer Schätzung des equal-pay-LohnesAufzeichnungspflichten des Arbeitgebers im Falle der Nichtigkeit eines Tarifvertrages wegen fehlender Tariffähigkeit der GewerkschaftKein Entgegenstehen von Vertrauensschutzgesichtspunkten im Hinblick auf die Beitragsnachforderung auf der Grundlage des geschuldeten equal-pay-Lohnes wegen der Unwirksamkeit der von der CGZP geschlossenen TarifverträgePrüfung der Verjährung von Beitragsansprüchen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.08.2015 - Aktenzeichen L 8 R 488/14 B ER

DRsp Nr. 2015/15624

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen von einem Personaldienstleistungsunternehmen nach der Entscheidung des BAG zur Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft CGZP Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Nachzahlungsbescheid Zulässigkeit der Geltendmachung der Beitragsnachforderung auf der Basis einer Schätzung des equal-pay-Lohnes Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers im Falle der Nichtigkeit eines Tarifvertrages wegen fehlender Tariffähigkeit der Gewerkschaft Kein Entgegenstehen von Vertrauensschutzgesichtspunkten im Hinblick auf die Beitragsnachforderung auf der Grundlage des geschuldeten equal-pay-Lohnes wegen der Unwirksamkeit der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge Prüfung der Verjährung von Beitragsansprüchen

1. § 9 Nr. 2 AÜG setzt für den Fall einer Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien einen wirksamen Tarifvertrag voraus. Das gilt auch, wenn die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbart wird.