Auf die Anhörungsrüge wird der Beschluss des Senats vom 16.11.2015 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren L 7 R 707/15 B ER fortgeführt.
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Säumniszuschlägen durch die Antragsgegnerin (Ag) von der Antragstellerin (Ast) in einer Gesamthöhe von 112.823,25 EUR für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2013.
Mit Beschluss vom 05.08.2015 ordnete das Sozialgericht München die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Ast gegen den Nachforderungsbescheid der Ag vom 24.06.2015 an. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.
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