LSG Bayern - Beschluss vom 22.03.2016
L 7 R 924/15 RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 178a; SGG § 62; ZPO § 720;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 1476/15

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen; Zulässigkeit der Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG; Erbringung einer Sicherheitsleistung im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung

LSG Bayern, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen L 7 R 924/15 RG

DRsp Nr. 2016/7450

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen; Zulässigkeit der Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG; Erbringung einer Sicherheitsleistung im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung

1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden. 2. Für die Entscheidungserheblichkeit genügt, dass die Möglichkeit bestanden hat, dass die gerügte Entscheidung für den betroffenen Beteiligten günstiger ausgefallen wäre.

Tenor

Auf die Anhörungsrüge wird der Beschluss des Senats vom 16.11.2015 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren L 7 R 707/15 B ER fortgeführt.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 178a; SGG § 62; ZPO § 720;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Säumniszuschlägen durch die Antragsgegnerin (Ag) von der Antragstellerin (Ast) in einer Gesamthöhe von 112.823,25 EUR für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2013.

Mit Beschluss vom 05.08.2015 ordnete das Sozialgericht München die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Ast gegen den Nachforderungsbescheid der Ag vom 24.06.2015 an. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden.