LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.03.2018
L 11 R 609/17
Normen:
BGB § 730; SGB IV § 14 Abs. 2; SGB IV § 28p;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 30.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 984/16

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund einer Betriebsprüfung Vorliegen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach Gründung einer Schein-GbR

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen L 11 R 609/17

DRsp Nr. 2018/6492

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund einer Betriebsprüfung Vorliegen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach Gründung einer Schein-GbR

Richtiger Adressat eines auf der Grundlage von § 28p SGB IV ergangenen Beitragsbescheides, mit dem Beiträge für Beschäftigte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nacherhoben werden, ist die GbR. Diese (und nicht ihre Gesellschafter) ist sozialversicherungsrechtlich Arbeitgeber der bei der GbR Beschäftigten. Beauftragt eine GbR eine andere GbR mit Bauhelfertätigkeiten, ist zu prüfen, ob die beauftragte GbR nur zum Schein gegründet wurde. Ist dies der Fall, sind die angeblichen Gesellschafter der Schein-GbR bei der den Auftrag erteilenden GbR abhängig beschäftigt. In einem solchen Fall liegen außerdem illegale Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB V vor.

1. Der Rentenversicherungsträger kann sich im Rahmen der Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p SGB IV allein auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung stützen.