LSG Bayern - Beschluss vom 29.10.2014
L 5 R 868/14 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28p; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 7; SGB IV § 7a; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 8045/14

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach einer Betriebsprüfung; Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Statusentscheidungen gegenüber Verwaltungsakten zur Beitragshöhe

LSG Bayern, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen L 5 R 868/14 B ER

DRsp Nr. 2015/4902

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach einer Betriebsprüfung; Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Statusentscheidungen gegenüber Verwaltungsakten zur Beitragshöhe

1. Ob das Gericht den vorläufigen Rechtsschutz gewährt, steht in dessen Ermessen ("kann") und erfordert eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange bei Gewährung oder Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes sowie eine Abschätzung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn es sich ohne weiteres und ohne vernünftige Zweifel erkennen lässt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Rechtsverfolgung des Bürgers keinen Erfolg verspricht. 2. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Entscheidung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben - einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten - keine aufschiebende Wirkung.