LSG Bayern - Beschluss vom 31.07.2015
L 7 R 506/15 B ER
Normen:
SGB X § 12; SGB X § 20; SGB X § 41 Abs. 1; SGB X § 41 Abs. 2; SGG § 86a; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b;
Fundstellen:
NZS 2015, 960
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 996/15

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Keine formelle Rechtswidrigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides bei heilbaren formellen Fehlern; Zulässigkeit der ausschließlichen Auswertung von Akten des Hauptzollamtes

LSG Bayern, Beschluss vom 31.07.2015 - Aktenzeichen L 7 R 506/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16623

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Keine formelle Rechtswidrigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides bei heilbaren formellen Fehlern; Zulässigkeit der ausschließlichen Auswertung von Akten des Hauptzollamtes

1. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage erfordert eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange bei Gewährung oder Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes sowie eine Abschätzung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache. 2. Nach dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Regel- und Ausnahmeverhältnis besteht regelmäßig ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Nachforderungsbescheides. 3. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. 4. Formale Fehler bei Erlass eines Bescheides, die bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz heilbar sind (vgl. § 41 Abs. 2 SGB X), bedingen lediglich eine aktuelle, aber keine endgültige Rechtswidrigkeit und führen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes letztlich nicht dazu, dass der Bescheid - so lange er heilbar ist - nicht vollzogen werden darf.

Tenor

I. II. III. IV.