BSG - Beschluss vom 23.01.2018
B 12 KR 68/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 407/16
SG Gießen, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 194/13

Nachforderung von GesamtsozialversicherungsbeiträgenVerfahrensrügeNotwendiger Inhalt einer Revisionsbegründung

BSG, Beschluss vom 23.01.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 68/17 B

DRsp Nr. 2018/2938

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Verfahrensrüge Notwendiger Inhalt einer Revisionsbegründung

Eine Verfahrensrüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36 827,74 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I