BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 12 KR 78/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 250/16
SG Wiesbaden, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 327/14

Nachforderung von GesamtsozialversicherungsbeiträgenSozialversicherungsrechtlicher Status von FremdgeschäftsführernKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageKlärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 78/17 B

DRsp Nr. 2018/6787

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Sozialversicherungsrechtlicher Status von Fremdgeschäftsführern Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40 289,73 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I